Der EuGH kam in dieser Rs vom 11. 6. 2020 (FN 1) zu dem Ergebnis, dass ein Steuerpflichtiger ein Recht auf Minderung der Bemessungsgrundlage gem Art 90 Abs 1 und Art 273 RL 2006/112/EG aufgrund einer uneinbringlichen Forderung hat, selbst wenn dieser die Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hat, jedoch nachweisen kann, dass diese Forderung auch dann uneinbringlich gewesen wäre, wenn er diese angemeldet hätte.

