In dieser ungarischen Rs (FN 1) soll der EuGH Fragen zur Minderung der Bemessungsgrundlage beantworten. Fraglich ist ua, ob eine nationale Regelung dem Unionsrecht entgegensteht, wonach eine nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage lediglich aus dem Grund versagt wird, dass die Zahlungen eines pharmazeutischen Unternehmens an die staatliche Krankenkasse nicht auf eine Weise stattfanden, die es in seiner Geschäftspolitik festgelegt hat und nicht in erster Linie zur Absatzförderung erfolgten.

