Der EuGH hat in seinem Urteil vom 5. 3. 2020 (FN 1) entschieden, dass telefonische Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich Humanmedizin gem Art 132 Abs 1 lit c RL 2006/112/EG fallen können, sofern diese einen therapeutischen Zweck verfolgen.
Schlagwörter:

