In dieser französischen Rs (FN 1) soll der EuGH klären, ob das Urteil Morgan Stanley & Co International (FN 2) auch in jenem Fall anwendbar ist, bei welchem eine Zweigniederlassung einerseits mehrwertsteuerpflichtige Umsätze und zum anderen Leistungen zugunsten ihrer Hauptniederlassung und zugunsten von Zweigniederlassungen in einem Drittstaat erbringt.
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