Ein italienisches Gericht hat dem EuGH die Frage (FN 1) vorgelegt, ob Art 2 und 6 RL 77/388/EWG einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, bei der die Überlassung oder Entsendung von Personal der Muttergesellschaft gegen Zahlung nur der entsprechenden Kosten durch die Tochtergesellschaft für die Zwecke der Mehrwertsteuer nicht relevant sind.
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