Dem EuGH wird von einem schwedischen Gericht im Wesentlichen die Frage gestellt, ob es Art 49 AEUV entgegensteht, an ausländische Gesellschaften geleisteten konzerninternen Zinszahlungen steuerlich den Abzug zu versagen, wenn der Hauptzweck der Strukturierung ein erheblicher Steuervorteil ist.
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