Die Errichtung eines Bauwerks, das mit dem vom Auftraggeber beigestellten Grundstück verbunden wird, kann entweder als Werklieferung gem § 3 Abs 4 UStG oder als sonstige Leistung gem § 3a Abs 1 UStG qualifiziert werden. Art 31a Abs 2 lit c und d MwSt-DVO zählen die Errichtung eines Gebäudes oder anderer auf Dauer angelegter Konstruktionen auf Land zu den Dienstleistungen iZm Grundstücken. Währenddessen stuft die österr hL die Errichtung von Bauwerken an fremdem Grund und Boden als Werklieferung gem § 3 Abs 4 UStG ein. Der Beitrag untersucht, ob sich diese Sichtweise mit dem Unionsrecht vereinbaren lässt und welche Rechtsfolgen die unterschiedlichen Einstufungen des beschriebenen Vorgangs nach sich ziehen können.

