Mit der DVO (EU) 1042/2013 zur Änderung der MwSt-DVO (FN ) ist das erste Mal eine positiv-rechtlich verankerte Definition des Begriffs in die Rechtsnormen des europäischen Mehrwertsteuerrechts aufgenommen worden (Art 13b MwSt-DVO). Gemäß Art 3 des Änderungsrechtsakts gilt diese Legaldefinition seit 1. 1. 2017. Bereits davor gab es Rsp des EuGH zum Begriff welcher jedoch die Mitgliedstaaten nicht einheitlich gefolgt sind. In Österreich wurden zB den § 3a Abs 9 und § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG unterschiedliche Grundstücksbegriffe zugrunde gelegt. (FN ) Obwohl Art 13b MwSt-DVO (seinem Wortlaut nach) den Begriff für Zwecke der gesamten MwStSyst-RL definiert, gibt es eine Lehrmeinung, wonach die Definition ausschließlich iZm mit Grundstücksdienstleistungen (Art 47 MwStSyst-RL) anwendbar sei. (FN ) Der Beitrag bietet einen Überblick über die unterschiedlichen Grundstücksbegriffe, die für Zwecke des UStG bis 2017 maßgebend waren, und stellt diese Definitionen anschließend dem Grundstücksbegriff des Art 13b MwSt-DVO gegenüber.

