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Die Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO Insbesondere ausstehende Steuererklärungen für ESt, KöSt und USt sowie fehlende WiEReG-Meldungen verursachen Zwangsstrafen

AbgabenverfahrenBeitragAufsatzClemens Endfellnertaxlex 2026/16taxlex 2026, 69 - 72 Heft 2 v. 5.3.2026

Zwangsstrafen sanktionieren vor allem verspätet oder gar nicht übermittelte Abgabenerklärungen und WiEReG-Meldungen. Die einzelne Zwangsstrafe darf € 5.000,- nicht überschreiten, die erste Androhung ist regelmäßig deutlich niedriger. Entgegen dem Wortlaut ist sie im ertragsteuerlichen Sinn keine Strafe, sondern ein Nebenanspruch.

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