Selbständig tätige Freiberufler, die Mitglieder einer Freiberuflerkammer sind (inkl Pensionisten, die eine Pension ohne Pflichtkrankenversicherung beziehen), sind gem § 5 GSVG vom "Opting-out" in der Krankenversicherung betroffen. Dies bedeutet, dass sie entweder der Gruppenkrankenversicherung der UNIQA bzw Wiener Städtischen beitreten oder eine Selbstversicherung gem § 14a GSVG bzw § 16 ASVG beantragen können. Ob die Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung in voller Höhe absetzbar sind (und in welchem Verhältnis diese als laufender Bezug bzw sonstiger Bezug anzusehen sind), hat sich das BFG in der E v 21. 7. 2025, RV/7104160/2024, angesehen.

