Bei einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG gilt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen), abweichend von den allgemeinen Regeln des § 19 EStG, nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen. Ein Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt in weiterer Folge erst dann, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt oder ein anderer Tatbestand des § 67a Abs 3 EStG erfüllt wird. Da sich kürzlich das BMF im Rahmen einer Anfragebeantwortung mit dem Zeitpunkt des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums bei Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Substanzgenussrechten im Lichte von einschlägigen Vertragsklauseln (ua Vesting- und Leaver-Klauseln, Verfügungsbeschränkungen, Gewinnbezugsrechten) kritisch auseinandergesetzt hat, sollen im folgenden Beitrag zum einen typische vertragliche Bestimmungen iZm Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen und zum anderen die maßgeblichen Zeitpunkte und Tatbestände für die steuerliche Beurteilung von dieser besonderen Art von Mitarbeiterbeteiligungen beleuchtet werden.

