Die Privatstiftung unterliegt als juristische Person des privaten Rechts der Körperschaftsteuer. Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das von der Privatstiftung erwirtschaftete Einkommen. Sofern die Offenlegungspflichten erfüllt sind, entspricht ihr Einkommen gem § 13 Abs 1 KStG abweichend von § 7 Abs 3 KStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben. Demnach unterliegen, abweichend von der regulären Besteuerung iSd § 7 KStG, bestimmte Einkünfte der Zwischenbesteuerung. Die Zwischenbesteuerung führt zu keiner endgültigen Belastung der Privatstiftung, vielmehr wird sie bei KESt-pflichtigen Zuwendungen an Begünstigte rückerstattet. Zudem ist die Zwischenbesteuerung gesondert von der regulären Tarifbesteuerung zu berücksichtigen. Sie wird im Rahmen einer gesonderten Veranlagung auf Ebene der Privatstiftung eingehoben (Schedulensystem). (FN ) Die Frage, welchen Einkünften das Kapitalvermögen zuzurechnen ist, ist regelmäßig Gegenstand im Prüfungsverfahren und maßgebend für den Verlustausgleich. Ein Verlustausgleich zwischen regulären, der Tarifbesteuerung unterliegenden und den zwischensteuerpflichtigen Einkünften ist grundsätzlich nicht möglich. Dieser Beitrag ist der richtigen Zuordnung der Einkünfte gewidmet und soll abschließend die korrekte Eintragung in der Steuererklärung zeigen.

