Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Mehrwertsteuergruppe (Art 11 MwStSystRL) verlangen eine enge finanzielle Verbindung zwischen den Gruppenmitgliedern. Welche Kriterien für eine solche Verbindung zu erfüllen sind, beantwortet die MwStSystRL nicht. Aus der Rsp des EuGH ergibt sich aber eine Präzisierung dahingehend, dass an die enge finanzielle Verbindung keine Kriterien geknüpft werden dürfen, die nur bestimmte Personengruppen erfüllen können. Art 11 MwStSystRL ist offen formuliert und erlaubt es jeder "Person", Gruppemitglied zu sein. Der vorliegende Beitrag klärt, ob das nationale Recht richtlinienkonform interpretierbar ist. (FN )

