Der Außenprüfung stellte sich die Frage, ob durch das bloße Fotografieren von bzw Messungen an Anlagen im gewöhnlichen, uneingeschränkten Betrieb Absetzung für Abnutzung im Rahmen der Forschungsprämie geltend gemacht werden kann. Gelöst wurde der Fall mittels Wortinterpretation und teleologischer Überlegungen. (FN )

