Nach § 27a Abs 2a EStG soll das öffentliche Angebot der Fondsanteile auf Private Placements durchschlagen und insoweit zur Anwendung des Sondersteuersatzes führen. Mit AbgÄG 2024 wurde eine weitere Klarstellung iBa Reichweite der Transparenz vorgenommen: Die Verbriefung des Fondsanteils soll nunmehr eine Verbriefung der unverbrieften Darlehen oder Derivate nach sich ziehen.
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