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Sanierung von Spätanträgen iZm Ausfallsbonus III und Verlustersatz III Behandlung von Anträgen, die nach dem 30. 6. 2022 eingereicht wurden

VerfahrensrechtBeitragAufsatzMichael Petritz, Oliver Mavhertaxlex 2024/16taxlex 2024, 68 - 72 Heft 2 v. 15.2.2024

Beim Verlustersatz III und Ausfallsbonus III (März) kam es aufgrund der Ausgestaltung der Förderungsrichtlinien mit Hinblick auf die jeweiligen Antragsfristen zu einer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Beihilfenrecht. Diese sog Spätanträge können nunmehr auf Basis der Spätantragsrichtlinie saniert werden. Konkret besteht bis zum 1. 4. 2024 die Möglichkeit, entweder eine Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe oder einen Schadensausgleich zu beantragen. Zwischen der Beantragung einer De-minimis-Beihilfe und eines Schadensausgleichs bestehen - insbesondere betreffend die maßgeblichen Höchstbeträge - wesentliche Unterschiede. Des Weiteren sind Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit Unternehmensverbünden und diverse Auflagen sowie Bedingungen (zB Ausschüttungs- und Bonusbeschränkungen) beachtlich. Unter gewissen Umständen ist der Antrag zudem von einem Parteienvertreter im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme zu bestätigen und einzubringen.

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