Wird ein Grundstück entgeltlich erworben, fließt in die Bemessungsgrundlage der GrESt nicht nur der unmittelbare Kaufpreis für das Grundstück ein. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bzw ständigen Judikatur sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erhalten. Dies führt bei einem Bauherrenmodell dazu, dass die Gesamtaufwendungen eines Investors der GrESt unterliegen.

