Das BFG richtete mit Beschluss vom 30. 11. 2023 (RN/7100001/2023) einen Normenprüfungsantrag an den VfGH und beantragte die Aufhebung von zwei Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFG wurden in taxlex 2024/11 dargestellt; ist in taxlex 2024/29 den vorgebrachten Bedenken bereits entgegengetreten. Mit Erk v 18. 9. 2024, G3317/20223 hat der VfGH den Normenprüfungsantrag des BFG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der § 12 Abs 7 und § 37 Abs 6 EStG nun abgewiesen. Die Bestimmungen sind somit verfassungskonform.

