Die mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl I 2022/163, in § 33 Abs 1a iVm § 33a EStG eingeführte Inflationsanpassung soll die infolge der kalten Progression entstehende steuerliche Mehrbelastung durch Anpassung der Tarifstufen bis 1 Mio Euro sowie bestimmter Absetz- und mit dem Tarif in Verbindung stehender Grenzbeträge abgelten. Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (FN ) (PrAG 2025) setzt die automatische Inflationsanpassung iHv zwei Dritteln sowie weitere, diskretionäre Maßnahmen zum Ausgleich des dritten Drittels für 2025 um. Wie auch 2024 werden im Rahmen des Ausgleichs des dritten Drittels die Tarifgrenzen der ersten bis fünften Einkommensteuerstufen um mehr als zwei Drittel (zusätzlich um 0,5 %) sowie Absetzbeträge und damit in Zusammenhang stehende Grenzbeträge um die volle Inflationsrate von 5 % angehoben. Die mit der Inflationsanpassungsverordnung 2025 (FN ) kundgemachten Beträge sind damit überholt.

