Mit dem Erkenntnis vom 17. 11. 2022 (FN ), (FN ) nahm der VwGH zur bisherigen Verwaltungspraxis hinsichtlich der Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass dies nur im Fall der Anschaffung einer Ersatzbeteiligung von zusätzlich mehr als 10 % möglich ist. Die Übertragbarkeit stiller Reserven auf eine bereits bestehende 100%ige Beteiligung ist damit ausgeschlossen - selbst dann, wenn eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird. Der Gesetzgeber möchte nun mit dem AbgÄG 2023 (FN ) durch die Einführung von § 26c Z 90 KStG die Steuerhängigkeit der stillen Reserven für die - fälschlicherweise - übertragenen stillen Reserven sicherstellen. Im folgenden Beitrag wird die neue Bestimmung vorgestellt und auf ihre Konsequenzen hin näher beleuchtet.

