§ 6 Z 4 EStG idF des AbgÄG 2023 (FN ) sieht nunmehr auch für die Entnahme von sonderbesteuerten Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten iSd § 30 Abs 1 EStG nach dem 30. 6. 2023 (abweichend von der generellen Bewertung mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme) eine Entnahmebewertung zum Buchwert vor. Bislang war die Bewertung mit dem Buchwert auf die Entnahme von sonderbesteuertem Grund und Boden beschränkt. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet den Regelungsinhalt und die Auswirkungen dieser Änderung.

