Das BFG hat mit Erkenntnis vom 14. 12. 2022, RV/7200037/2019, entschieden, dass eine Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe auch dann greift, wenn diese nicht aus einem Steuerlager oder Zolllager abgegeben werden, und sich dabei unmittelbar auf die zugrunde liegende Bestimmung der EU-Energiesteuerrichtlinie gestützt. Dieses Erkenntnis erscheint insbesondere auch für Treibstofflieferanten ohne Verbrauchsteuerlager interessant.

