Bei Umgründungen können Vermögensübertragungen von Kapitalgesellschaften auf natürliche Personen oder von natürlichen Personen auf Kapitalgesellschaften mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit erfolgen (Rückwirkung). Dadurch können sich die Verhältnisse hinsichtlich der Kapitalertragsteuer und der KESt-Endbesteuerung entsprechend verändern. Einige sich daraus möglicherweise ergebende Konsequenzen sollen im folgenden Beitrag beleuchtet werden.