Der Autor hat sich in einem Artikel (FN ) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Firmenpension und eine Aufsichtsratstätigkeit in einer GmbH zur einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG führen. Der VwGH war der Ansicht, dass die Firmenpension aus einer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit in dieser GmbH nicht zu einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG führt. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob eine ähnliche Konstellation ebenfalls zu einer Beitragsfreiheit führt, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter (hier: Alleingesellschafter) nicht als Aufsichtsrat, sondern beratend in Form eines freien Dienstvertrags tätig ist. Das BVwG hat sich so einen Fall angesehen (BVwG 12. 1. 2021, I412 2225446-1/4E).