Beim Baurecht handelt es sich um eine zeitlich beschränkte Belastung eines Grundstücks. Dieses zeitlich beschränkte Nutzungsrecht wird aus grunderwerbsteuerlicher Sicht einem Grundstück gleichgestellt. Obwohl es bei einem "echten" Grundstück zu keiner grunderwerbsteuerlich relevanten zeitlichen Verlängerung kommen kann, vertreten die Finanzgerichte teilweise die Auffassung, dass die Verlängerung eines bestehenden Baurechts einen eigenständigen GrESt-pflichtigen Erwerb darstelle. Im nachstehenden Beitrag soll vor Augen geführt werden, dass diese Rsp nicht haltbar ist.