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COVID-19-Steuermaßnahmengesetz Pauschale Wertberichtigungen von Forderungen und pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gem § 201 Abs 2 Z 7 UGB ab 2021 steuerlich abzugsfähig

COVID-19BeitragAufsatzGerald Mosertaxlex 2021/29taxlex 2021, 131 - 134 Heft 4 v. 14.4.2021

Die COVID-19-Krise hat für eine große Zahl von Unternehmen zu oft nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt. Aus diesem Grund soll den Unternehmen einerseits ermöglicht werden mit steuerlicher Wirkung für zukünftige Risiken vorzusorgen, andererseits führt die Änderung in Richtung "Einheitsbilanz", ein bereits im RÄG 2014 kolportiertes Ziel. Die nunmehrige steuerliche Abzugsfähigkeit gilt allerdings nur für solche Wertberichtigungen/Rückstellungen, deren Wert auf Basis von zuverlässigen Schätzungen, im Wesentlichen statistischen Auswertungen, möglich ist. Die steuerliche Geltendmachung von "Altbeständen" kann nicht sofort im vollen Umfang erfolgen, sondern ist auf fünf Jahre zu verteilen.

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