Die Inkrafttretensbestimmung des § 4 Abs 7 Energieabgabenvergütungsgesetz idF BBG 2011 enthält einen Beihilfevorbehalt. Der VfGH hat mit Erk v 14. 6. 2021, E 1743/2020 ua entschieden, dass die Veröffentlichung der Angaben der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der EU als Genehmigung der Beihilfe durch die EU-Kommission verstanden werden kann.
Schlagwörter: