Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020, BGBl I 2020/96) wird zur Konjunkturförderung in § 7 Abs 1a EStG eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) und in § 8 Abs 1a EStG eine beschleunigte lineare AfA für Gebäude eingeführt. Beide Regelungen sind als Dauerrecht verankert und werden nachfolgend näher beleuchtet.
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