In manchen Fällen sind die Vertragserrichtungskosten, oder ein Teil davon, eine sonstige Leistung (Gegenleistung) iSd § 5 Z 1 GrEStG und beim Grundstücksverkauf in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen. Worauf es ankommt und wie die dadurch höhere Grunderwerbsteuer vermieden werden kann, wird anhand der Judikatur des VwGH und den jüngsten Entscheidungen des BFG dargestellt.