Der VwGH hat die Rsp des BFG vom 6. 6. 2018, RV/5101672/2014, bestätigt und klargestellt, dass es infolge einer Verschmelzung mit Gesamtrechtsnachfolge nicht zur Begründung eines neuen Mietverhältnisses kommt. Der in Rz 899c UStR vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung wurde damit eine Absage erteilt. Nachfolgender Beitrag stellt das Erk kurz dar und geht anschließend auf mögliche weitere Anwendungsfälle ein.
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