Als Einbringung (Art III UmgrStG) bezeichnet man die Übertragung von qualifiziertem Vermögen auf eine übernehmende Körperschaft gegen Gewährung von Anteilen. Die Anteilsgewähr ist grundsätzlich eine notwendige Bedingung für die Anwendbarkeit des UmgrStG und damit auch für eine steuerliche Buchwertfortführung. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann eine Anteilsgewähr unterbleiben (§ 19 Abs 2 UmgrStG). (FN ) Einen Anwendungsfall für das Unterbleiben einer Anteilsgewähr stellt die Einbringung durch eine steuerliche Mitunternehmerschaft an ihren Gesellschafter dar, wenn es dadurch zu einer "Aufgabe" von Anteilsrechten kommt. Was genau unter "Aufgabe" von Anteilsrechten zu verstehen ist, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. "Aufgabe" kann ein gänzliches Wegfallen des Anteils, eine Reduktion des Beteiligungsausmaßes oder eine wertmäßige Reduktion der Beteiligung bedeuten.