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Liebhaberei oder Einkunftsquelle? Ist die gegenständliche PR-Beratungstätigkeit eine Einnahmequelle?

ErtragsteuernAufsatzIngrid Gumprechttaxlex 2019, 168 - 170 Heft 6 v. 14.6.2019

Der Beschwerdeführer setzte seine bisher ausgeübte Tätigkeit als PR-Berater nach der pensionsbedingten Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit fort. Als Ursache für die entstandenen Verluste aus der PR-Beratungstätigkeit sieht das Finanzamt den Pensionsantritt, dem auch der Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht durch die PR-Beratungstätigkeit unterstellt wird. Die PR-Beratungstätigkeit wurde daher als Liebhaberei beurteilt, wodurch kein Verlustabzug mehr möglich gewesen ist.

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