§ 4 Abs 12 EStG lässt dem Steuerpflichtigen nach hA - bei Nachweis eines positiven Einlagenstands und einer positiven Innenfinanzierung - die Wahl, ob eine Ausschüttung als steuerpflichtige Gewinnausschüttung oder als steuerneutrale Einlagenrückzahlung qualifiziert werden soll. Inwieweit dieses Wahlrecht auch für verdeckte Ausschüttungen (im Folgenden vA) besteht, ist - zumindest nach aktueller Rechtslage - nicht endgültig geklärt. In einer Entscheidung v 28. 12. 2018, RV/7105237/2015 qualifizierte das BFG eine vA - nach der Rechtslage vor dem StRefG 2015/16 - als steuerneutrale Einlagenrückzahlung. Dagegen erhob die belangte Behörde Amtsrevision an den VwGH. Im folgenden Beitrag soll die Qualifikation einer vA als Einlagenrückzahlung anhand des gegenständlichen Judikats näher diskutiert und zudem untersucht werden, ob eine Qualifikation als Einlagenrückzahlung auch nach der geltenden Rechtslage (AbgÄG 2015) noch möglich ist.