Bei der Herstellerbefreiung iZm privaten Grundstücksveräußerungen muss nach der gesetzlichen Regelung (§ 30 Abs 2 Z 3 EStG) das Gebäude selbst hergestellt werden. Die Gesetzesmaterialien zum 1. StabG 2012 führen aus, dass die Befreiung "wie bisher" sein sollte. Das Bundesfinanzgericht legte diese Bestimmung so aus, dass nur dann, wenn der Veräußerer als Bauherr anzusehen ist, die Befreiung zusteht, ein Übergang der Herstellerbefreiung auf den unentgeltlichen Erwerber ist nicht zu gewähren. (FN )