Regelmäßig richten sich Gewinnausschüttungen nach dem Verhältnis der einbezahlten Stammeinlagen. Abweichende Vereinbarungen haben die Vorgaben des Gesellschafts- und Steuerrechts zu beachten.
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Regelmäßig richten sich Gewinnausschüttungen nach dem Verhältnis der einbezahlten Stammeinlagen. Abweichende Vereinbarungen haben die Vorgaben des Gesellschafts- und Steuerrechts zu beachten.
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