Immer wieder ergibt sich bei Außenprüfungen, dass nach Abhaltung einer Schlussbesprechung danach noch für den Prüfungszeitraum bisher nicht bekannte Sachverhalte bekannt werden. Strittig dabei ist, ob nach einer Schlussbesprechung noch Prüfungshandlungen gesetzt werden dürfen und können. Von Bedeutung ist die Lösung der Frage, wann eine "Außenprüfung abgeschlossen" ist. An diese Frage geknüpft sind die Zulässigkeit von Prüfungshandlungen nach der Schlussbesprechung und, nach einem jüngsten BFG-Beschluss, (FN ) auch der Fristenlauf für eine Rechtmittelfristverlängerung. Den Argumenten des BFG werden in diesem Beitrag bisher in der gängigen Literatur kaum bis gar nicht beachtete, bereits vor dem BFG-Beschluss ergangene UFS-Entscheidungen gegenübergestellt, welche sich bereits mit der gestellten Frage auseinandersetzten.