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Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Schulden der GmbH Weder außergewöhnliche Belastung noch Werbungskosten

ErtragsteuernAufsatzBernhard Rennertaxlex 2019, 306 - 308 Heft 11 v. 13.11.2019

Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Folge einer Bürgschaft für Schulden der GmbH sind mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung; eine Haftungsübernahme für die Gesellschaft stellt ein typisches Unternehmerwagnis dar. Da derartige Bürgschaftszahlungen idR durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind sie auch nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften abzugsfähig. (FN )

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