Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst. Da kein Vermögen mehr vorhanden gewesen ist und sämtliche Rechtsverhältnisse beendet waren, verlor die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit. Mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit geht die Parteifähigkeit gleichfalls verloren. Mangels Parteifähigkeit kam es zur Einstellung des (anhängigen) Verfahrens und zur Beschwerdezurückweisung. (FN )