Entscheidung: EuGH 21.02.2018, C-628/16 , Kreuzmayr
Schlagwörter:
Binnenmarkt; Mehrwertsteuer; bewegte Lieferung; Vertrauensschutz; innergemeinschaftliche Beförderung; Lieferung von Gegenständen; Steuerbefreiung; innergemeinschaftliche Reihengeschäfte; Dreiecksgeschäfte; Zuordnung der Warenbewegung; innergemeinschaftliche Lieferung; letzter Abnehmer; Enderwerber; Zwischenerwerber; Österreich; Unionsrecht; Umsatzsteuer; Steuerfreiheit; Recht auf Vorsteuerabzug; Lieferort; Transport von Waren; Mitgliedstaat; Ort der zweiten Lieferung; Identifikationsnummer; aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Ware; Gutgläubigkeit; Zwischenhändler; Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Mehrwertsteuer; Transportveranlassung; Beförderung durch dritten Unternehmer in der Reihe