Zusammenfassung: In der gegenständlichen Entscheidung führte der UFS mehrere Gründe an, warum nach dem Auszug einer langjährigen Mieterin in steuerrechtlicher Hinsicht von einer Beendigung der Vermietungstätigkeit in Bezug auf das Haus auszugehen war.
Rechtsgrundlagen: § 28 EStG