In der vorliegenden Rechtssache hatte der EuGH die Zulässigkeit einer Ausschlussfrist sowie einer Registrierungspflicht für die Geltendmachung des Rechtes auf Vorsteuerabzug im bulgarischen Recht zu beurteilen. Dabei formulierte er Grundsätze, unter welchen Kriterien eine derartige Frist mit dem Unionsrecht vereinbar ist.