Art 49 AEUV
Gegenständlich wurde vom Finanzgericht Hamburg ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH herangetragen, in dem es um die Beurteilung einer nationalen Regelung zur Bestimmung des Wertes von Mitunternehmeranteilen im Zuge einer Einbringung dieser Anteile geht. Konkret handelt es sich um Mitunternehmeranteile, hinsichtlich derer der Veräußerungsgewinn nicht in Deutschland steuerbar ist.