Zusammenfassung: Der UFS hatte sich im vorliegenden Fall damit zu befassen, inwiefern noch von einer Gegenleistung iSd § 5 Abs 3 Z 2 GrEStG auszugehen ist, wenn der Zweitkäufer eine Ersatzpflicht für den Wohnbauförderungsbeitrag übernimmt.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 3 Z 2 GrEStG