Der Beitrag beschäftigt sich mit zwei verbundenen Rechtssachen, in denen der EuGH erörterte, inwieweit eine Pflicht des Empfängers einer Leistung zur Überprüfung seines Vertragspartners auf Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung und Missbrauch besteht. In beiden Fällen war den Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug verwehrt worden.