Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob der Steuerbefreiungstatbestand für Luftfahrtgesellschaften iSd Art 148 lit f der RL 2006/112/EG auch dann anwendbar ist, wenn der Erwerber von Flugzeugen nicht selbst im entgeltlichen Luftverkehr tätig ist, aber einer entsprechenden Luftfahrtsgesellschaft die Maschinen zur Nutzung überlässt. Im Beitrag sind die Ausführungen des GA Villalón angeführt.