Zusammenfassung: Fraglich war in dieser Rechtssache vor dem UFS, ob eine Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn sie der Steuerpflichtige in dem Zeitpunkt einstellt, in dem er die Erfolgslosigkeit erkennt.
Rechtsgrundlagen: § 2 EStG; § 2 Abs 1 Z 6 LVO