Der EuGH führte aus, in welchen Grenzen der Normalwert eines Umsatzes anstatt der Höhe der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herangezogen werden kann. Außerdem hatte er zu beurteilen, ob sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf die maßgebliche Bestimmung der RL berufen kann.