Zusammenfassung: Der UFS hatte zu beurteilen, ob die Veräußerung des Mietrechts unter gleichzeitigem Verzicht auf das Vorkaufsrecht an den Untermieter zu den nicht steuerpflichtigen Einkommen iSd § 29 Z 3 EStG gehört.
Rechtsgrundlagen: § 29 Z 3 EStG
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