Art 17 Abs 2 lit b 6.MwSt-RL
Ein französisches Unternehmen wollte den Vorsteuerabzug geltend machen, obwohl eine tatsächliche Entrichtung der geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer nie erfolgt war. Da über das Gesellschaftsvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war klar, dass es dazu auch nicht kommen würde. An den EuGH wurde die Frage gerichtet, ob dem Unternehmen trotzdem der Vorsteuerabzug zu gewähren ist.