Eine gesetzliche Regelung in Bulgarien sieht vor, dass eine Rechnung nur von ihrem Aussteller berichtigt werden kann, nicht jedoch gegebenenfalls von der steuerpflichtigen Person. Ein bulgarisches Tribunal hegte Zweifel an der Unionsrechtskonformität und legte dem EuGH Fragen betreffend die steuerliche Neutralität zur Vorabentscheidung vor.